Die Satzung der LAG
Wer wir sind
Satzung LAG IF Sachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen Sachsen“ und führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein arbeitet eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen e.V. zusammen und kann Mitglied dieser werden.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist die Gesamtheit seiner Mitglieder mit dem Sitz im Freistaat Sachsen.
Die Mitgliedschaft steht allen offen, die gewillt sind bei er Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Die LAG nimmt Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um individuelle und soziale Benachteiligung vor allem im Arbeitsleben zu beseitigen und somit auf die Verbesserung der individuellen und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der gesellschaftlichen Gleichstellung behinderter und benachteiligter Menschen, insbesondere auch psychisch erkrankter und suchterkrankter Menschen, und den sich daraus ergebenden Prinzipien, wie dem Normalitätsprinzip, dem Prinzip der Mitbestimmung und dem Gleichbehandlungsprinzip.
(3) Der Verein fördert die Interessen seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung in Abstimmung mit diesem gegenüber der sächsischen Staatsregierung und den auf Landesebene tätigen Einrichtungen und Verbänden.
(4) Der Verein vertritt die Interessen behinderter und benachteiligter Menschen in der Gesellschaft, indem er die breite Öffentlichkeit für die Belange behinderter und benachteiligter Menschen sensibilisiert und informiert. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht:
- Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben durch die Zusammenarbeit mit Gesetzgebern, Verwaltungen und Verbänden auf Landesebene und durch die Entwicklung von beschäftigungswirksamen Konzepten und Programmen,
- Förderung der Kommunikation zwischen einzelnen Integrationsfirmen, deren Trägern und Institutionen, die die Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaft fördern, durch Veranstaltungen und durch die Bereitstellung entsprechender Austauschforen wie Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen, Printmedien, Internet-Plattform,
- Durchführung von Fachtagungen und Konferenzen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung und Benachteiligungen am gesellschaftlichen Leben,
- Durchführung von Fort- und Weiterbildung der in Integrationsfirmen tätigen Personen und
- Durchführung von Projekten, die der Weiterentwicklung von Integrationsfirmen und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung dienen.
(5) Der Verein kann selbst Träger von Initiativen die dem Satzungszweck dienen sein. Der Verein darf dabei nicht in Konkurrenz zu seinen Mitgliedern treten.
(6) Der Verein kann Projekte und Initiativen gem. §2 (2) dieser Satzung im Ausland unterstützen und selbst durchführen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist überparteilich, neutral und unabhängig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein, die Integrationsprojekte i.S. SGB IX betreiben oder behinderte, suchtkranke oder psychisch kranke Menschen in Zuverdienstprojekten in das Arbeitsleben (re-) integrieren und/oder beschäftigen.
(2) Außerordentliches Mitglied können juristische und natürliche Personen werden, die Integrationsprojekte i. S. § 4 (1) oder Zuverdienstfirmen planen und unterstützen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung und Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(4) Mitglieder der LAG der IF Sachsen e. V. werden automatisch Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen e. V.. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
b. Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädlichem Verhalten, bei Widerspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung und
c. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).
d. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu zwei weiteren natürlichen Personen.
(2) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie die zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren aus den Reihen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Vorsitzender/e wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand zwei Stellvertreter. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Nachfolger kooptieren.
(4) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung bestätigte Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können fernmündlich, per E-Mail oder Fax gefasst werden.
(6) Der Vorstand hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen. Fernmündliche, per E-Mail oder Fax gefasste Beschlüsse werden schriftlich bestätigt.
(7) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Mitarbeiter einstellen, die nicht Mitglied des Vereins sind.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie Wahl der Mitglieder des Beirates,
- Kenntnisnahme des Jahresberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses
und des Berichts des Kassenprüfers,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beratung und Feststellung des Haushaltplanes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
- Erwerb und Verkauf von Vereinsvermögen.
(4) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(6) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Vorstandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann zu ihrer Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus bis zu neun ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Der Beirat wird für die Dauer von drei Jahren berufen, eine Widerberufung ist zulässig.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Beirates berät und unterstützt den Verein in der Erfüllung seines Satzungszweckes, insbesondere bei der Kooperation und Vernetzung mit anderen Unternehmen, gegenüber Berufsverbänden und Verwaltungen sowie in der Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit.
§ 9 Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat das Recht zu redaktionellen Änderungen.
§ 10 Auflösung und Anfallsberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation, welche von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Die Satzungsänderungen wurden am 31.03.2004 mit 20 Stimmen zu einer Stimmenthaltung, am 01.12.04 und am 20.04.05 einstimmig angenommen.
Chemnitz, im Juni 2005
